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Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitglieder müssen durch den Charakter der von ihnen erstellten Produkte oder Leistungen dem Vereinszweck verbunden sein. Sie genießen in ihrer mit dem Vereinszweck übereinstimmenden wirtschaftlichen Tätigkeit die besondere Unterstützung des Vereins und dürfen mit ihrer Mitgliedschaft im Rügen Produkte Verein e.V. werben.
  2. Ordentliches Mitglied des Rügen Produkte Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
  3. Als assoziierte Mitglieder können Verbände, Vereine und andere Organisationen aufgenommen werden, sofern ihre Mitgliedschaft mit dem Vereinszweck vereinbar ist, und sie bereit sind, den festgelegten Beitrag zu entrichten. Assoziierte Mitglieder, sind durch eine vertretungsbefugte Person zu vertreten. Sie haben Stimmrecht, aber kein Wahlrecht für die Vereinsorgane. Die Vertretung, ist dem Verein schriftlich anzuzeigen.
  4. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen mit beratender Stimme aufgenommen werden.
  5. Der Aufnahmeantrag, ist schriftlich unter Verwendung des Vereinsvordruckes zu stellen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Beitritt erklärt und vom Vorstand bestätigt worden ist. Beides, hat schriftlich zu erfolgen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:
    - Austritt aus dem Verein
    - Ausschluss aus dem Verein
    - Tod der natürlichen Person/ Auflösung der juristischen Person
    - Auflösung des Vereins
  7. Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem halben Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  8. Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt säumig erfüllen, oder die durch ihr erhalten das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder gröblich schädigen, können nach vorheriger Anhörung ohne Einhaltung einer Frist durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Beschwerde gegen diese Entscheidung kann zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einer 2/3 Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Beitragsrückstände, die vor Beendigung der Mitgliedschaft entstanden sind, sind nachzuzahlen.
 
 
 
 
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