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| Mitgliedschaft |
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- Die Mitglieder müssen durch den Charakter der von ihnen
erstellten Produkte oder Leistungen dem Vereinszweck verbunden
sein. Sie genießen in ihrer mit dem Vereinszweck übereinstimmenden
wirtschaftlichen Tätigkeit die besondere Unterstützung
des Vereins und dürfen mit ihrer Mitgliedschaft im Rügen Produkte Verein e.V. werben.
- Ordentliches Mitglied des Rügen Produkte Vereins kann
jede geschäftsfähige natürliche und juristische
Person werden.
- Als assoziierte Mitglieder können Verbände, Vereine
und andere Organisationen aufgenommen werden, sofern ihre Mitgliedschaft
mit dem Vereinszweck vereinbar ist, und sie bereit sind, den
festgelegten Beitrag zu entrichten. Assoziierte Mitglieder,
sind durch eine vertretungsbefugte Person zu vertreten. Sie
haben Stimmrecht, aber kein Wahlrecht für die Vereinsorgane.
Die Vertretung, ist dem Verein schriftlich anzuzeigen.
- Als fördernde Mitglieder können natürliche
und juristische Personen mit beratender Stimme aufgenommen werden.
- Der Aufnahmeantrag, ist schriftlich unter Verwendung des
Vereinsvordruckes zu stellen. Die Mitgliedschaft ist erworben,
wenn der Beitritt erklärt und vom Vorstand bestätigt
worden ist. Beides, hat schriftlich zu erfolgen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus dem Verein
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod der natürlichen Person/ Auflösung der juristischen
Person
- Auflösung des Vereins
- Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens einem halben Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres
ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt
säumig erfüllen, oder die durch ihr erhalten das Ansehen
des Vereins oder seiner Mitglieder gröblich schädigen,
können nach vorheriger Anhörung ohne Einhaltung einer
Frist durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Beschwerde gegen
diese Entscheidung kann zur nächsten Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann
mit einer 2/3 Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Beitragsrückstände, die vor Beendigung der Mitgliedschaft
entstanden sind, sind nachzuzahlen.
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